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Dipl.-Ing. K.-H. Riedel
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
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Gebäudeeinmessung:
(Information über die gesetzliche Einmessungspflicht von Gebäuden) - Stand: Januar 2012

Gebäudeeinmessung - Warum?

Das Liegenschaftskataster ist ein modernes Mehrzweckkataster. Es bildet die Grundlage für alle Planungen. Weiterhin bildet das Liegenschaftskataster die Grundlage für den Aufbau eines Geoinformationssystems. Der alleinige Nachweis der Flurstücke reicht für ein modernes Mehrzweckkataster nicht aus. Es werden auch Informationen über den Gebäudebestand benötigt. Bereits im Jahre 1972 wurde die Einmessungspflicht gesetzlich geregelt, damit auf Dauer ein vollständiger Gebäudenachweis in der Liegenschaftskarte dargestellt werden kann. Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind gesetzlich dazu verpflichtet, neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von der Katasterbehörde einmessen zu lassen.



Welche Gebäude unterliegen der Einmessungspflicht?

Alle Gebäude bzw. baulichen Anlagen mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig und standfest sind, unterliegen der gesetzlichen Einmessungspflicht. Dies gilt für neu errichtete und in ihrem äußeren Grundriss veränderte Gebäude.

Hierunter fallen also beispielsweise lndustriebauten, Wohn- und Geschäftshäuser, aber auch Anbauten und Garagen.

Nicht einmessungspflichtig sind z. B. untergeordnete, nachträglich errichtete Anbauten wie umbaute Hauseingänge, überdachte Freisitze bzw. Gartenhäuser von geringer Bedeutung. Leider kann die Katasterbehörde, insbesondere bei Anbauten, nicht immer anhand der Mitteilungen der Bauordnungsämter eindeutig entscheiden, ob ein neues Gebäude einmessungspflichtig ist. Informieren Sie sich deshalb bitte in Zweifelsfällen bei uns oder der zuständigen Katasterbehörde, ob Sie die Einmessung veranlassen müssen.

Die Einmessungspflicht betrifft alle Gebäude, deren Baubeginn oder Umbau in die Zeit nach dem 31.07.1972 fällt. Die Verpflichtung zur Einmessung verjährt nicht, sie ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück.



Wer muß die Einmessung veranlassen?

Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz hat der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes das Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen.

Eigentümer im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Einmessung im Grundbuch eingetragen ist. Hat also der ursprüngliche Bauherr beziehungsweise Alteigentümer seine Verpflichtung nicht bereits erfüllt, geht diese im Falle eines Eigentumswechsels auf den neuen Eigentümer über.



Wo ist der Antrag zur Einmessung zu stellen?

Die Gebäudeeinmessung kann nur durch einen in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder der zuständigen Katasterbehörde durchgeführt werden.



Wer informiert den Eigentümer, daß sein Gebäude einmessungspflichtig ist?

Seit einigen Jahren weisen die Bauordnungsämter bei Erteilung der Baugenehmigung im Genehmigungsbescheid und/oder im Bauschlußabnahmeschein auf die Einmessungspflicht hin.

Ein großer Teil der Bauherren wird von ihrem Architekten auf die Einmessungspflicht hingewiesen.

Eine Kopie der Baugenehmigung, der Bauanzeige oder des Schlußabnahmescheines erhält in der Regel die zuständige Katasterbehörde. So kann die Katasterbehörde zur gesetzlichen Einmessungspflicht auffordern bzw. erinnern. In der Regel wird hierbei eine Frist gesetzt. Beauftragt der Eigentümer innerhalb der gesetzten Frist keine Vermessungsstelle mit der Einmessung, darf die Katasterbehörde einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Einmessung beauftragen oder die Einmessung selbst vornehmen. Die Kosten werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt.



Kann die Gebäudeeinmessung durch Lage- oder Baupläne ersetzt werden?

Bei einer Gebäudeeinmessung werden die Maße des Gebäudes bezogen auf die Grundstücksgrenzen und/oder in Bezug auf das übergeordnete geodätische Festpunktfeld ermittelt. Diese Maße gehen aus keiner anderen Planunterlage hervor. Ein Lage- oder Bauplan ist zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht geeignet und kann somit die Gebäudeeinmessung nicht ersetzen.



Kosten der Gebäudeeinmesung

Die Kosten für die Einmessung richtet sich nach den NHK2000 = Normalherstellungskosten 2000 der Gebäude nach dem Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 01.12.2001 (Gesch.-Zeichen BS 12-630504-30/1). Die Höhe der Gebühr ist in der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Verm WertGebO NRW) mit Gebührentarif (Verm WertGebT) geregelt.

Auszug aus dem Gebührentarif Nr. 4.2 (Stand 03.02.2011):

Normalherstellungskosten 2000
(NHK 2000)
Gebühr
bis 25.000 EUR 300 EUR
bis 75.000 EUR 480 EUR
bis 300.000 EUR 830 EUR
bis 600.000 EUR 1.350 EUR
bis 1.000.000 EUR 2.100 EUR
bis 1.500.000 EUR 2.400 EUR
bis 2.000.000 EUR 2.700 EUR
bis 2.500.000 EUR 3.000 EUR

Gebühren für Gebäude mit höheren NHK 2000 nennt Ihnen gerne unser Büro unter Tel. 05222 / 50185 oder die zuständige Katasterbehörde. Fahrtkosten und sonstige Kosten (Vermessungsunterlagen, häusliche Bearbeitungen usw.) sind in der obigen Gebühr enthalten.

Kostenbeispiel Gebäudeeinmessung:

Herr Müller hat ein Einfamilienhaus gebaut. Er beauftragt einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder die Katasterbehörde mit der Einmessung. Die Normalherstellungskosten (NHK2000) für das Gebäude betragen 170.000 EUR. Für die Einmessung ergeben sich folgende Kosten:

Gebühr nach NHK 2000:              830,00 EUR

19 % Mehrwertsteuer:               157,70 EUR

Gesamtkosten:                          987,70 EUR

Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude gleichzeitig eingemessen, richtet sich die Gebühr nach dem Gesamtwert aller Gebäude.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Gebührenermäßigungen möglich, Auskunft erhalten Sie von uns telefonisch unter der angegebenen Rufnummer.



Weitere Informationen

Weitere Information durch unser Büro unter der Tel.-Nr. 05222 / 50185

oder durch die zuständigen Katasterbehörden:

Kreis Lippe
Abt. 5 - Vermessung und Kataster
Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold

Stadt Bielefeld
Vermessungs- und Katasteramt
Niederwall 23-25, 33602 Bielefeld

Kreis Gütersloh
Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
Herzebrocker Str. 140, 33334 Gütersloh

Kreis Herford
Kataster- und Vermessungsamt
Amtshausstr. 2, 32051 Herford

Kreis Höxter
Kataster- und Vermessungsamt
Moltkestr. 12, 37669 Höxter

Kreis Minden-Lübbecke
Kataster- und Vermessungsamt
Portastr. 13, 32423 Minden

Kreis Paderborn
Vermessungs- und Katasteramt
Aldegreverstr. 10, 33102 Paderborn






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