Welche Gebäude unterliegen der Einmessungspflicht?
Alle Gebäude bzw. baulichen Anlagen mit Wohn-, Aufenthalts-,
Schutz- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig und standfest
sind, unterliegen der gesetzlichen Einmessungspflicht. Dies gilt für
neu errichtete und in ihrem äußeren Grundriss veränderte Gebäude.
Hierunter fallen also beispielsweise lndustriebauten, Wohn- und
Geschäftshäuser, aber auch Anbauten und Garagen.
Nicht einmessungspflichtig sind z. B. untergeordnete, nachträglich
errichtete Anbauten wie umbaute Hauseingänge, überdachte Freisitze bzw. Gartenhäuser von geringer Bedeutung. Leider kann die Katasterbehörde, insbesondere bei Anbauten, nicht immer anhand der Mitteilungen der Bauordnungsämter eindeutig entscheiden, ob ein neues Gebäude einmessungspflichtig ist. Informieren Sie sich deshalb bitte in Zweifelsfällen bei uns oder der zuständigen Katasterbehörde, ob Sie die Einmessung veranlassen müssen.
Die Einmessungspflicht betrifft alle Gebäude, deren Baubeginn oder Umbau in die Zeit nach dem 31.07.1972 fällt. Die Verpflichtung zur Einmessung verjährt nicht, sie ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück.