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Dipl.-Ing. K.-H. Riedel
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
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Information über Teilungsvermessungen (Aufteilung von Grundstücken) - Stand: Januar 2007
(Diese Zusammenstellung soll über allgemeine Fragen und Kosten der Grundstücksteilung informieren.)

Grundstücksteilung - Wann erforderlich?

Soll nur ein Teil des vorhandenen Grundstücks veräußert werden bzw. den Eigentümer wechseln (z. B. Erbauseinandersetzung), ist das künftige Grundstück vorab katastermäßig durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder der zuständige Katasterehörde zu vermessen.



Eigentumsübergang - Zeitpunkt bzw. Voraussetzungen

Rechtmäßiger Eigentümer eines Grundstücks werden Sie, nachdem ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen und die Eintragung des Grundstücks mit den neuen Eigentümerangaben in das Grundbuch erfolgt ist. Voraussetzung für die Grundbucheintragung ist, dass das Grundstück in seinen tatsächlichen Grenzen im Liegenschaftskataster als Flurstück geführt wird, d. h. die eventuell notwendige Teilungsvermessung abgeschlossen ist.




Genehmigungen für Grundstücksteilungen

Die Teilung eines Grundstücks bedarf unter bestimmten Voraussetzungen behördlicher Genehmigungen. Es können vorab Genehmigungen z. B. nach der BauO NW § 8 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein. Weitere Informationen oder Antragsvordrucke für diese Genehmigungen können sie bei uns anfordern.




Wo ist der Antrag zur Teilungsvermessung zu stellen?

Teilungsvermessungen sind Katastervermessungen, die gemäß §5 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NW) der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen dienen. Diese Vermessungen sind nach dem VermKatG öffentliche Aufgaben und können deshalb nur bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder bei der zuständigen Katasterbehörde beantragt bzw. ausgeführt werden.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind vom Land beliehene Personen, die für eine unabhängige, kompetente Beratung zur Verfügung stehen.

Für Ihren Auftrag auf Teilung können Sie unser Büro unter der Tel.-Nr.: 05222 50185 oder einer der angegebenen weiteren Kontaktadressen erreichen.

Alle für die Teilungsvermessung notwendigen Arbeiten werden in Abstimmung mit allen Beteiligten durch uns zuverlässig erledigt.




Kosten der Teilungsvermessung

Die für eine Teilungsvermessung notwendigen Tätigkeiten müssen gemäß Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein Westfalen - ÖbVermIngKO NRW abgerechnet werden. Die Höhe der Kosten ist im Vermessungsgebührentarif - VermGebT (Anlage der Vermessungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen - VermGebO NW, SGV NW 7134 in der jeweils gültigen Fassung) geregelt. Alle befugten Vermessungsstellen in NRW (ÖbVI und Behörden) sind gesetzlich dazu verpflichtet die Kosten nach der Vermessungsgebührenordnung NW abzurechnen.

(Beispiel):
Länge (m) Nr.4.1.1 Anzahl der 50m-Längen Nr.4.1.1.1 EUR Summe EUR Nr.4.2.1 % Summe EUR Richtwert/m² Wertfaktor Gebühr EUR
            90 EUR  
48 1 250,00 250,00 80% 200,00 1,6 320,00
 
Fläche (m²) Anzahl der Trennstücke Nr.4.1.2 EUR Summe EUR Nr.4.2.1 % Summe EUR Richtwert/m² Wertfaktor Gebühr EUR
            90 EUR  
507 1 400,00 400,00 100% 400,00 1,6 640,00
   
  Vermessungsunterlagen 80,00 EUR
  Summe 1040,00 EUR
  19% MwSt. 197,60 EUR
  Teilungsgenehmigung 110,00 EUR
  Übernahmegebühr 320,00 EUR
 
Gesamtsumme

1667,60 EUR

Der Vermessungsgebührentarif ist nach Tarifstellen geordnet.
Die Regelungen der Tarifstelle 4.2 bilden die Berechnungsgrundlage der Gebühren für Teilungsvermessungen.
Die Gebühr teilt sich in
      A) Grenzlängengebühr
      B) Flächengebühr

Beide Gebührenanteile werden mit einem Wertfaktor multipliziert, der sich aus den Bodenrichtwerten ergibt. Der jeweilige Bodenrichtwert ist aus den Bodenrichtwertkarten ersichtlich, die der Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt und jährlich veröffentlicht.

Der Gebührenanteil sind mit dem sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebenden Wertfaktor zu multiplizieren:

Wertstufe Bodenrichtwerte (EUR/m²) Wertfaktor
1 bis einschließlich 10 EUR 1,0
2 über 10 EUR bis einschließlich 100 EUR 1,6
3 über 100 EUR bis einschließlich 250 EUR 2,0
4 über 250 EUR bis einschließlich 500 EUR 2,8
5 über 500 EUR 3,5

Die Grenzlängengebühr ist nach Tarifstelle 4.2.1 (Grenzlänge) mit 80% in Ansatz zu bringen.

Bei der Berechnung der Flächengebühr sind die folgenden Werten aus der VermGebO anzuhalten:

Stufe Fläche Gebühr
4.1.2.1 bis einschließlich 10 m² 125,00 EUR
4.1.2.2 über 10 m² bis einschließlich 100m² 200,00 EUR
4.1.2.3 über 100 m² bis einschließlich 1.000m² 400,00 EUR
4.1.2.4 über 1.000 m² bis einschließlich 5.000m² 600,00 EUR
4.1.2.5 über 5.000 m² bis einschließlich 10.000m² 1.000,00 EUR

Die Flächengebühr ist nach Tarifstelle 4.2.1 (Fläche) mit 100% anzurechnen.
Die Summe aus Grenzlängengebühr(en) und Flächengebühr(en) bildet die Gesamtgebühr für die Teilungsvermessung .
Dieser Summe sind die Mehrwertsteuer und Behördengebühren hinzuzufügen (s. Beispiel oben).

Anfallende Arbeiten bei der Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen

Der ÖbVI hilft bei der Abwicklung und führt z. B. folgende Arbeiten für Sie aus:

  • Lieferung/Anfertigung eines Lageplans für Ihr Grundstück bzw. Teilungsplans für den notariellen Kaufvertrag
  • Beratung bei der Festlegung neuer Teilungsgrenzen
  • Beantragung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen
  • Örtliche Durchführung der Vermessung
  • Grenztermin vor Ort mit allen Beteiligten zur Erläuterung der Grundstücksgrenzen
  • Lieferung der erforderlichen Unterlagen (Auflassungsschriften) für die grundbuchliche Umschreibung
Bestehen Unklarheiten über den Grenzverlauf Ihres Grundstücks, kennzeichnet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bestehende Grenzen neu und ersetzt fehlende Grenzmarken rechtsverbindlich.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Notare garantieren gemeinsam den reibungslosen Ablauf der Grundstücksübertragung.




Weitere Informationen

Weitere Information durch unser Büro unter der Tel.-Nr. 05222 / 50185

oder durch die zuständigen Katasterbehörden:

Kreis Lippe
Abt. 5 - Vermessung und Kataster
Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold

Stadt Bielefeld
Vermessungs- und Katasteramt
Niederwall 23-25, 33602 Bielefeld

Kreis Gütersloh
Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
Herzebrocker Str. 140, 33334 Gütersloh

Kreis Herford
Kataster- und Vermessungsamt
Amtshausstr. 2, 32051 Herford

Kreis Höxter
Kataster- und Vermessungsamt
Moltkestr. 12, 37669 Höxter

Kreis Minden-Lübbecke
Kataster- und Vermessungsamt
Portastr. 13, 32423 Minden

Kreis Paderborn
Vermessungs- und Katasteramt
Aldegreverstr. 10, 33102 Paderborn






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