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Dipl.-Ing. K.-H. Riedel
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
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Information über Teilungsvermessungen (Aufteilung von Grundstücken) - Stand: Januar 2012
(Diese Zusammenstellung soll über allgemeine Fragen und Kosten der Grundstücksteilung informieren.)

Grundstücksteilung - Wann erforderlich?

Soll nur ein Teil des vorhandenen Grundstücks veräußert werden bzw. den Eigentümer wechseln (z. B. Erbauseinandersetzung), ist das künftige Grundstück vorab katastermäßig durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder der zuständige Katasterehörde zu vermessen.



Eigentumsübergang - Zeitpunkt bzw. Voraussetzungen

Rechtmäßiger Eigentümer eines Grundstücks werden Sie, nachdem ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen und die Eintragung des Grundstücks mit den neuen Eigentümerangaben in das Grundbuch erfolgt ist. Voraussetzung für die Grundbucheintragung ist, dass das Grundstück in seinen tatsächlichen Grenzen im Liegenschaftskataster als Flurstück geführt wird, d. h. die eventuell notwendige Teilungsvermessung abgeschlossen ist.




Genehmigungen für Grundstücksteilungen

Die Teilung eines Grundstücks bedarf unter bestimmten Voraussetzungen behördlicher Genehmigungen. Es können vorab Genehmigungen z. B. nach der BauO NW § 8 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein. Weitere Informationen oder Antragsvordrucke für diese Genehmigungen können sie bei uns anfordern.




Wo ist der Antrag zur Teilungsvermessung zu stellen?

Teilungsvermessungen sind Katastervermessungen, die gemäß §5 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NW) der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen dienen. Diese Vermessungen sind nach dem VermKatG öffentliche Aufgaben und können deshalb nur bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder bei der zuständigen Katasterbehörde beantragt bzw. ausgeführt werden.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind vom Land beliehene Personen, die für eine unabhängige, kompetente Beratung zur Verfügung stehen.

Für Ihren Auftrag auf Teilung können Sie unser Büro unter der Tel.-Nr.: 05222 50185 oder einer der angegebenen weiteren Kontaktadressen erreichen.

Alle für die Teilungsvermessung notwendigen Arbeiten werden in Abstimmung mit allen Beteiligten durch uns zuverlässig erledigt.




Kosten der Teilungsvermessung

Die für eine Teilungsvermessung notwendigen Tätigkeiten müssen gemäß Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordung (VermWertGebO NRW) mit Gebührentarif (VermWertGebT) abgerechnet werden. Die Höhe der Kosten ist im VermWertGebT (Anlage der VermWertGebO NRW, SGV NW 7134 - in der jeweils gültigen Fassung) geregelt. Alle befugten Vermessungsstellen in NRW (ÖbVI und Behörden) sind gesetzlich dazu verpflichtet die Kosten nach der VermWertGebO NRW abzurechnen.

(Beispiel):
Länge (m) Nr.4.1.1.1 Anzahl der 50m-Längen Nr.4.1.1.1 EUR Summe EUR Nr.4.1.2 % Summe EUR Richtwert/m² Nr.1.9 Wertstufe Gebühr EUR
    je angef. 50m       <10 bis 80 EUR  
85 2 560,00 1120,00 80% 896,00 80% 716,80
 
Fläche (m²)
Nr.4.1.1.2
Anzahl der Trennstücke Nr.4.1.1.2 EUR Summe EUR Nr.4.2.1 % Summe EUR Richtwert/m² Nr.1.9 Wertstufe Gebühr EUR
    101-1000m²       <10 bis 80 EUR  
507 1 900,00 900,00 100% 900,00 80% 720,00
   
  Summe 1436,80 EUR
  19% MwSt. 272,99 EUR
  Teilungsgenehmigung 110,00 EUR
Nr. 5.1 Übernahmegebühr 432,00 EUR
 
Gesamtsumme

2251,79 EUR

Der Gebührentarif (VermWertGebT) ist nach Tarifstellen geordnet.
Die Regelungen der Tarifstellen 4.1 und 1.9 bilden die Berechnungsgrundlage der Gebühren für Teilungsvermessungen.
Die Gebühr teilt sich auf in Grenzlängengebühr (Nr. 4.1.1.1) und Flächengebühr (Nr. 4.1.1.2.), mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe). Für die Ermittlung der Wertstufe ist der zutreffende aktuelle Bodenrichtwert des örtlich zuständigen Gutachterausschusses zu nehmen.

Tabelle Wertstufen

Wertstufe Bodenrichtwerte (EUR/m²) Prozentwert
a) bis einschließlich 10 EUR 60 v.H.
b) über 10 EUR bis einschließlich 80 EUR 80 v.H.
c) über 80 EUR bis einschließlich 250 EUR 100 v.H.
d) über 250 EUR bis einschließlich 600 EUR 130 v.H.
e) über 600 EUR 170 v.H.

Die Grenzlängengebühr ist nach Tarifstelle 4.2.1 mit 80% in Ansatz zu bringen.

Bei der Berechnung der Flächengebühr sind die folgenden Werte (Tarifstelle 4.1.1.2) anzuhalten:

Stufe Fläche Gebühr
a) bis einschließlich 10 m² 280,00 EUR
b) über 10 m² bis einschließlich 100m² 450,00 EUR
c) über 100 m² bis einschließlich 1.000m² 900,00 EUR
d) über 1.000 m² bis einschließlich 5.000m² 1.350,00 EUR
e) über 5.000 m² bis einschließlich 10.000m² 2.250,00 EUR

Die Flächengebühr ist nach Tarifstelle 4.1.2 mit 100% anzurechnen. Die Gebührensumme ist in Verbindung mit dem entsprechenden Prozentsatz der jeweiligen Wertstufe aus Tarifstelle 1.9 in Ansatz zu bringen. Dieser Summe ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%) und Behördengebühren (z. B. Kosten für Teilungsgenehmigung, Katasterübernahmegebühr – s. auch Beispiel oben) hinzuzufügen.

Ist das zu teilende Grundstück bebaut, ist in der Regel vorab ein amtlicher Lageplan entsprechend gesetzlicher und bauordnungsrechtlicher Vorgaben zu erstellen. Auch können amtliche Pläne zur Eintragung von Baulasten erforderlich sein. Die Kosten für amtliche Lagepläne sind nach der Tarifstelle 3.1 abzurechnen. Die Gebühr teilt sich auf in Grundgebühr nach Flächengröße / Schwierigkeitsgrad / Prozentwert der Wertstufe nach Tarifstelle 1.9 / sonstige über den Grundaufwand hinausgehende Leistungen (evtl. sind spezielle örtliche und/oder häusliche Arbeiten erforderlich). Aus diesem Grund sind die Kosten je nach Fall sehr unterschiedlich und müssen für den jeweiligen Teilungsantrag individuell ermittelt werden.

Anfallende Arbeiten bei der Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen

Der ÖbVI hilft bei der Abwicklung und führt z. B. folgende Arbeiten für Sie aus:

  • Lieferung/Anfertigung eines Lageplans für Ihr Grundstück bzw. Teilungsplans für den notariellen Kaufvertrag
  • Beratung bei der Festlegung neuer Teilungsgrenzen
  • Beantragung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen
  • Örtliche Durchführung der Vermessung
  • Grenztermin vor Ort mit allen Beteiligten zur Erläuterung der Grundstücksgrenzen
  • Lieferung der erforderlichen Unterlagen (Auflassungsschriften) für die grundbuchliche Umschreibung
Bestehen Unklarheiten über den Grenzverlauf Ihres Grundstücks, kennzeichnet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bestehende Grenzen neu und ersetzt fehlende Grenzmarken rechtsverbindlich.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Notare garantieren gemeinsam den reibungslosen Ablauf der Grundstücksübertragung.




Weitere Informationen

Weitere Information durch unser Büro unter der Tel.-Nr. 05222 / 50185

oder durch die zuständigen Katasterbehörden:

Kreis Lippe
Abt. 5 - Vermessung und Kataster
Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold

Stadt Bielefeld
Vermessungs- und Katasteramt
Niederwall 23-25, 33602 Bielefeld

Kreis Gütersloh
Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
Herzebrocker Str. 140, 33334 Gütersloh

Kreis Herford
Kataster- und Vermessungsamt
Amtshausstr. 2, 32051 Herford

Kreis Höxter
Kataster- und Vermessungsamt
Moltkestr. 12, 37669 Höxter

Kreis Minden-Lübbecke
Kataster- und Vermessungsamt
Portastr. 13, 32423 Minden

Kreis Paderborn
Vermessungs- und Katasteramt
Aldegreverstr. 10, 33102 Paderborn






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